ABGB § 1157
AngG § 18
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz hindert den Arbeitgeber nicht daran, in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren und Vergünstigungen den ab einem bestimmten Zeitpunkt neu eintretenden Arbeitnehmern nicht mehr zu gewähren. Es ist daher auch zulässig, dass der Arbeitgeber ab einem bestimmten Tag neu eintretende Arbeitnehmer einem neuen Besoldungsschema unterwirft, selbst wenn dadurch früher aufgenommene Mitarbeiter in einzelnen Punkten (hier: Anrechnung von Vordienstzeiten) benachteiligt werden.