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Rossmann, Der vorzeitige Austritt des Lehrlings bei Fehlen eines Austrittsgrundes, ASoK 2016, 339

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6522/15/2016 Heft 6522 v. 4.11.2016

In der Entscheidung OGH 24. 2. 2009, 9 ObA 153/08b, ARD 5952/6/2009, vertrat der OGH die Rechtsansicht, dass ein vorzeitiger Austritt eines Lehrlings rechtsunwirksam ist und das Lehrverhältnis weiter fortbesteht, wenn kein Austrittsgrund vorliegt. Der Lehrling kann daher nach der Erklärung des Austritts auf Fortsetzung des Lehrverhältnisses klagen, indem er behauptet, der Austrittsgrund habe nicht vorgelegen. In diesem Fall hat der Lehrberechtigte nach Ansicht des Autors keine realistische Chance, selbst den Austrittsgrund nachzuweisen. Um sich gegen eine solche Vorgangsweise rechtlich abzusichern, empfiehlt Rossmann dem Lehrberechtigten, den Lehrling nach Einlangen der Austrittserklärung schriftlich (unter Setzung einer angemessen Frist) zum Dienstantritt aufzufordern und im Falle des Nichterscheinens die Entlassung auszusprechen. Rossmann weist auch darauf hin, dass keine Kündigungsentschädigung geltend gemacht werden kann, wenn der Lehrling keinen Austrittsgrund nachweisen kann, weil § 1162b ABGB für den Fall eines unbegründeten vorzeitigen Austritts keine Kündigungsentschädigung vorsieht. Hat der Lehrling eine Kündigungsentschädigung eingeklagt, könne er das Klagebegehren auch nicht mehr auf die Feststellung des aufrechten Bestands des Lehrverhältnisses umstellen.

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