Zu OGH 9 ObA 65/15x, ARD 6464/8/2015: Entrichtet der Dienstgeber zu Unrecht Beiträge für einen nicht dem BMSVG unterliegenden Dienstnehmer, so ist eine Rückforderung vom Dienstnehmer jedenfalls insoweit mangels Bereicherung ausgeschlossen, als dem Dienstnehmer keine Leistung der Vorsorgekasse tatsächlich zugeflossen ist und er auch keine Verfügung iSd § 17 BMSVG getroffen hat.