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Datenübermittlung durch Zuwendungsempfänger - BGBl

In aller KürzeBearbeiterinnen: Barbara Tuma/Sabine SadloARD 6522/2/2016 Heft 6522 v. 4.11.2016

Für Spenden, Kirchenbeiträge und die freiwillige Weiterversicherung (einschließlich Nachkauf von Versicherungszeiten), die ab 2017 erfolgen, muss - als erster Schritt zur vollautomatisierten Arbeitnehmerveranlagung - der Zuwendungsempfänger jeweils bis Ende Februar des Folgejahres automatisch bestimmte Daten an die Finanzverwaltung übermitteln, sofern ihm der Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum (Identifikationsdaten) des Zuwendenden bekannt gegeben wurden. Diese Datenübermittlung dient der Berücksichtigung dieser Zuwendungen als Sonderausgaben in der Einkommensteuerveranlagung und kann vom Zuwendenden auch ausdrücklich untersagt werden, womit er allerdings auch auf die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung verzichtet. Die übermittlungspflichtigen Organisationen werden auf der Homepage des BMF (https://www.bmf.gv.at ) als spendenbegünstigte Organisationen veröffentlicht.

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