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Gerhartl, Ersatz von Lohnfortzahlungsschäden, RdW 2016/415, 547

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6520/18/2016 Heft 6520 v. 20.10.2016

Ist ein Arbeitnehmer (idR aufgrund eines Unfalls) an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert, ist der Arbeitgeber im Normalfall (für bestimmte Zeiträume) zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, weshalb der Arbeitnehmer keinen Verdienstausfall und somit (diesbezüglich) auch keinen Schaden erleidet. Fraglich ist aber, ob der lohnfortzahlende Arbeitgeber das fortgezahlte Entgelt vom Schädiger fordern kann. Gerhartl führt dazu ua aus, dass es im Falle der Lohnfortzahlung wegen Unterbleibens der Arbeitsleistung nach hA und Rsp zu einer bloßen Schadensverlagerung komme. Die Ersatzpflicht des Schädigers werde durch die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers nicht ausgeschlossen, sondern gehe der Ersatzanspruch gegen den Schädiger nach nunmehr stRsp analog § 1358 ABGB bzw § 67 VersVG mit der Lohnfortzahlung auf den Arbeitgeber über, ohne dass es einer zivilrechtlichen Abtretung des Anspruchs durch den Arbeitnehmer bedarf. Der Ersatzanspruch setze voraus, dass der Arbeitgeber (egal, aufgrund welcher Norm) zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist. Der Ersatzanspruch werde aber auch bejaht, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlung auf einer vertraglichen Verpflichtung des Arbeitgebers beruhe. Außerdem dürfe das Bestehen eines Schadenersatzanspruchs des Geschädigten nach den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht ausgeschlossen sein. Der Umfang des Ersatzanspruchs umfasse das gesamte fortgezahlte Entgelt, und zwar nicht nur den Bruttolohn, sondern auch die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.

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