Die Einrichtung des Betriebsrats als Kollegialorgan wirft die Frage auf, welche Kompetenzen dem einzelnen BR-Mitglied zukommen. Gerhartl weist darauf hin, dass das ArbVG dazu nur punktuelle Regelungen enthält. Dabei sei zwischen den Befugnissen gegenüber einem Arbeitnehmer, die im Regelfall einem einzelnen BR-Mitglied zukommen, und den Befugnissen gegenüber dem Betriebsinhaber und außerbetrieblichen Dritten zu unterscheiden, denen gegenüber der BR durch den Vorsitzenden bzw bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten wird. Im Rahmen des Beitrages werden weiters die im ArbVG und der BR-GO vorgesehenen unterschiedlichen Möglichkeiten der Aufgabenübertragung erläutert. Der Autor betont insbesondere, dass die Reichweite der Möglichkeit, in einer autonomen Geschäftsordnung Festlegungen dazu zu treffen, ob einzelnen BR-Mitgliedern weitergehende Befugnisse gegenüber dem Betriebsinhaber bzw außenstehenden Dritten zukommen als in ArbVG und BR-GO festgelegt, nicht hinreichend bestimmt sei. Nach Ansicht Gerhartls sei dies eher zu verneinen, da zB aus § 16 und § 19 Abs 2 Z 3 und 5 BR-GO abzuleiten sei, dass zwar die Partizipationsmöglichkeiten aller BR-Mitglieder bei der Ausübung der dem BR als Gremium zukommenden Befugnisse erweitert, nicht aber bestimmte Agenden auf einzelne BR-Mitglieder übertragen werden können.