ASVG: § 133 Abs 2
VO (EG) 883/2004 : Art 20
Voraussetzung für eine Übernahme der Kosten für eine Krankenbehandlung im Ausland durch die Gebietskrankenkasse ist immer, dass eine ausreichende und zweckmäßige Behandlung im Inland nicht oder in Anbetracht des Gesundheitszustands und voraussichtlichen Verlaufs der Krankheit nicht in medizinisch vertretbarer Zeit gewährt werden kann. Stehen zur Abklärung des Gesundheitszustands eines Versicherten in Österreich zahlreiche