ASVG: § 203
OGH 19. 7. 2016, 10 ObS 90/16g
Die Frage, in welchem Grad die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten aus medizinischer Sicht, also aufgrund der durch einen Arbeitsunfall oder - wie hier - eine Berufskrankheit bedingten Leiden gemindert ist, gehört nach der Rechtsprechung zum Tatsachenbereich und ist im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar (vgl OGH 29. 3. 2011, 10 ObS 8/11s, ARD 6160/9/2011). Diese medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit - im vorliegenden Fall 15 % - bildet im Allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung, sofern nicht ein Abweichen unter besonderen Umständen geboten ist (vgl zB OGH 16. 3. 1999 10 ObS 55/99g, ARD 5075/15/99). Ein Abweichen kommt nur bei Vorliegen eines Härtefalls in Frage, der hier vom Kläger nicht behauptet wurde.