AVRAG: § 7b
VwGH 30. 6. 2016, Ra 2014/11/0074
Der Verantwortliche eines ungarischen Unternehmens wurde zu vier Geldstrafe zu je € 3.000,- verurteilt, weil das Unternehmen vier ungarische Arbeitnehmer auf einer österreichischen Baustelle ua als Bauhilfsarbeiter beschäftigt habe, ohne ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien nach dem österreichischen Kollektivvertrag für das Baugewerbe und die Bauindustrie zu bezahlen. Obwohl sie im Juni 2012 für 52 Stunden auf einer österreichischen Baustelle eingesetzt gewesen seien, sei ihnen für den ganzen Monat lediglich der (ungarische) Grundlohn von brutto € 312,35 ausbezahlt worden. Das entspreche für die in Österreich absolvierte Arbeitszeit einer Unterentlohnung von 82,69 %.