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Lohndumping: Entscheidungspflicht des VwG in Verfahren über den Erlag einer Sicherheitsleistung

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6518/6/2016 Heft 6518 v. 6.10.2016

AVRAG: § 7m

VwGVG: § 50

Bei Vorliegen des begründeten Verdachts bestimmter Verwaltungsübertretungen nach dem AVRAG (hier: fehlende Lohnunterlagen) und von Gründen für die Annahme, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus in der Person des Arbeitgebers (bzw Überlassers) liegenden Gründen unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, kann dem Auftraggeber des betreffenden Arbeitgebers (bzw dem Beschäftiger) gemäß § 7m AVRAG ein Zahlungsstopp und der Erlag einer Sicherheitsleistung aufgetragen werden. Durch den engen Zusammenhang mit dem Verwaltungsstrafverfahren gegen den Arbeitgeber (Überlasser) handelt es sich auch beim Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung um eine Entscheidung "in Verwaltungsstrafsachen" iSd § 50 VwGVG, sodass das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) über Beschwerden in der Sache selbst zu entscheiden hat und eine Aufhebung des angefochtenen Bescheids samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die erstinstanzliche Behörde nicht in Betracht kommt.

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