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Egermann/Hauer, Normativer Kollektivvertragswechsel in Mischbetrieben: Zulässigkeit auch von Schlechterstellungen? RdW 2016/371, 48

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6517/15/2016 Heft 6517 v. 29.9.2016

Mit 1. 1. 2016 trat der KV für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen Österreichs ("GTS-KV") in Kraft, der erstmals nicht nur für Arbeiter-, sondern auch für Angestelltendienstverhältnisse gilt. Daraus ergibt sich für viele Unternehmen die Verpflichtung, die vor dem 1. 1. 2016 einem anderen KV unterliegenden Angestelltendienstverhältnisse in den GTS-KV "umzustufen". Die Autoren beschäftigen sich in diesem Beitrag mit der KV-Angehörigkeit dieser Arbeitgeber und im Besonderen mit der Frage, ob die normative "Umstufung" in den GTS-KV eine Schlechterstellung der betroffenen Angestellten insb im Hinblick auf die Höhe des Entgelts zur Folge haben kann. Sie kommen zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass bei Mischbetrieben iSd § 9 Abs 3 ArbVG, bei denen die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung im Bereich des Tankstellengeschäftes und/oder der Garagierung liegt, der GTS-KV zur Anwendung komme, und zwar ausschließlich und unter Außerachtlassung von Günstigkeitserwägungen für alle Dienstverhältnisse im Betrieb. Eine analoge Anwendung von § 4 Abs 2 Satz 1 AVRAG, wonach das im bisher geltenden KV geregelte Entgelt für die Normalarbeitszeit nicht unterschritten werden darf, sei in diesen Fällen abzulehnen. Für den Arbeitnehmer seien aber günstigere Sondervereinbarungen zulässig. Daher können nicht (mehr) normativ anwendbare KV-Bestimmungen oder Teile davon Inhalt einer Einzelvereinbarung geworden sein, von denen zum Nachteil der Dienstnehmer nur durch Einzelvereinbarung wieder abgegangen werden könne.

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