Beendigungsansprüche müssen binnen bestimmter Fristen geltend gemacht werden, etwa die Kündigungsentschädigung binnen 6 Monaten. Während nach der Rechtsprechung des OGH durch eine Entlassungsanfechtung die Fristen unterbrochen werden, soll dies für eine Klage auf aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses nicht gelten. Diese Ansicht des OGH wird von Eypeltauer kritisch hinterfragt. Im Ergebnis teilt er nicht die Ansicht des OGH, dass die Einbringung einer Klage auf aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses die Fristen für die Geltendmachung der Beendigungsansprüche nicht unterbricht. Es bewirke auch die Einbringung der Feststellungsklage eine Unterbrechung der Verfalls- und Verjährungsfristen.