EStG: § 16, § 29 Z 1 idF (vor und nach) BGBl I 2003/71
LVO: § 1
Ist nicht absehbar, ob in künftigen Jahren der Steuertatbestand nach § 29 Z 1 EStG insoweit erfüllt sein wird, als die Renten den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung bzw den Wert der Gegenleistung übersteigen, so stellen getätigte Zahlungen im Jahr der Zahlung keine Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 EStG dar.