MRG: § 3, § 6
OGH 25. 1. 2016, 5 Ob 110/15k
Die Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung durch den Mietgegenstand fällt grundsätzlich in die Erhaltungspflicht des Vermieters, und zwar sowohl bei Wohnungen als auch bei Geschäftsräumen. Zu Erhaltungsarbeiten kann der Vermieter jedoch nur dann verpflichtet werden, wenn der Mieter die Gefahr nicht durch andere zumutbare Maßnahmen abwenden kann.