ArbIG: § 7, § 24 Abs 1 Z 3
Gemäß § 7 Abs 2 und Abs 5 ArbIG können die Arbeitsinspektorate von Arbeitgebern schriftliche Auskünfte verlangen und sind die Arbeitgeber unter Androhung von Geldstrafen verpflichtet, den Arbeitsinspektionsorganen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dabei kommen diese Befugnisse nur dem jeweils sachlich und örtlich zuständigen Arbeitsinspektorat (bzw dessen Organen) zu.