KV-Seilbahnen: § 30
OLG Linz 20. 4. 2016, 12 Ra 20/16x
Der Kläger, Geschäftsführer der beklagten Gesellschaft, vereinbarte mit der Gesellschaft, dass er die tatsächlichen Kosten für seinen Privat-Pkw, den er auch betrieblich nutzte, ersetzt bekommt. Mit seiner Klage begehrt er nun ua nicht ersetzten Aufwand für sein betrieblich genutztes Privat-Fahrzeug. Die Ansprüche seien noch nicht verfallen, da der anzuwendende KV für Aufwandersatz keine Verfallsfrist vorsehe, sodass die im Vertrag vereinbarte Verfallsregelung ungünstiger als die kollektivvertragliche Verfallsbestimmung und daher unwirksam sei. Das Berufungsgericht teilt diese Rechtsansicht nicht und führt dazu aus: