KV-Bauindustrie und Baugewerbe: § 14 Abs 3
OLG Wien 27. 4. 2016, 7 Ra 26/16v
Gemäß § 14 Abs 3 des KV für Bauindustrie und Baugewerbe sind Forderungen jeglicher Art nach Lösung des Arbeitsverhältnisses spätestens binnen 3 Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Lösung, bei sonstigem Erlöschen beim Arbeitgeber geltend zu machen. Bei Ablehnung des Anspruchs durch den Dienstgeber verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von 8 Wochen nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.