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Denk, Können (Vertretungs-)Ärzte steuerliche Dienstnehmer sein?, taxlex 2016, 238

ArtikelrundschauSteuerrechtBearbeiterin: Sabine SadloARD 6514/20/2016 Heft 6514 v. 8.9.2016

Bei der steuerlichen Beurteilung von (ärztlichen) Vertretungsleistungen kommt es entscheidend darauf an, ob der Vertreter ein steuerlich relevantes Haftungs- und damit Unternehmerrisiko trägt. Nach dem BFG liegt kein steuerliches Dienstverhältnis bei Vertretungsärzten vor, weil diese eigenverantwortlich tätig sind und daher auch zur Haftung herangezogen werden können. Der Autor stimmt dem Erkenntnis (BFG 19. 11. 2015, RV/2100115/2014, ARD 6489/20/2016) im Ergebnis zu, nicht aber in der Begründung. Denn nach neuerer OGH-Rechtsprechung ist der Vertretungsarzt Erfüllungsgehilfe des abwesenden Arztes und nicht dessen Substitut. Somit knüpft das Haftungsrisiko nicht mehr an die Eigenverantwortlichkeit gemäß § 1010 ABGB, sondern an den Behandlungsvertrag an. Entscheidend ist für Denk also, dass der Vertreter mit dem Patienten in einem Vertragsverhältnis steht und daher seine eigene Verpflichtung aus dem Behandlungsvertrag erfüllt. Nach wie vor werden Vertretungsärzte dann aber kaum in einem steuerlichen Dienstverhältnis stehen, weil nur in Ausnahmefällen die Patienten über den Umstand der Vertretung nicht informiert werden.

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