Die Mitglieder des Betriebsrats sind bei ihrer Tätigkeit an keinerlei Weisungen gebunden. Der Autor betont, dass sich die Weisungsfreiheit auch auf die vom Betriebsrat vertretene Belegschaft bezieht. BR-Mitglieder können nach der derzeitigen Rechtslage nur unter schwierig umsetzbaren gesetzlichen Voraussetzungen ihres Amtes enthoben werden, die Arbeitnehmer können praktisch erst mit dem Ablauf der Periode durch ihr Wahlverhalten eine Änderung bewirken. Der Beitrag setzt sich weiters mit der politischen Verantwortlichkeit gegenüber der Betriebsversammlung und der zivilrechtlichen Haftpflicht von BR-Mitgliedern auseinander. Eine zivilrechtliche Haftpflicht könne nicht ausgeschlossen werden, vorausgesetzt, das BR-Mitglied hat rechtswidrig und schuldhaft gehandelt und sein Verhalten war für den Schadenseintritt kausal. Rauch weist schließlich darauf hin, dass Beschlüsse des BR nach der Judikatur des OGH keiner richterlichen Prüfung unterliegen, wenn es um die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens oder um die Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe geht.