ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2 lit a
OLG Wien 27. 4. 2016, 9 Ra 35/16g
Für die Geltendmachung von Verfehlungen des Arbeitnehmers als die Kündigung gemäß § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG rechtfertigender, in der Person des Arbeitnehmers gelegener Grund, gilt der arbeitsrechtliche Unverzüglichkeitsgrundsatz. Wird eine Eventualkündigung ausgesprochen und war die erste Kündigung unwirksam, so ist entscheidend, ob sich das einschlägige Verhalten des Arbeitnehmers auch nach der ersten Kündigung nicht geändert hat. In der Erteilung einer Verwarnung oder eines Verweises wegen einer dienstwidrigen Handlung ist ein stillschweigender Verzicht auf die Kündigung zu erblicken, der Arbeitgeber kann sich zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr auf den selben Grund stützen.