ABGB: § 863
AngG: § 20 Abs 2
Wird eine Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber aufgefordert, ab dem nächsten Tag ihr Zeitguthaben abzubauen und anschließend ihren Resturlaub zu verbrauchen, muss sie ihren Firmenschlüssel abgeben und wird sie nach Abbau der Gutstunden am Dienstantritt gehindert, ist aus diesem Verhalten noch nicht zwingend eine schlüssige Kündigungserklärung seitens des Arbeitgebers zu sehen. Die Übergabe der Schlüssel durch die Arbeitnehmerin ist auch mit einem Urlaubsverbrauch oder einer Dienstfreistellung vereinbar und kann vielerlei Gründe haben und die Nichtannahme der Dienstleistung nach Abbau der Gutstunden kann auch als Ausfluss der Aufforderung zum Urlaubsverbrauch gedeutet werden und stellt ebensowenig zweifelsfrei eine Kündigungserklärung dar. Erst durch die Zusendung der Abmeldung von der Gebietskrankenkasse per Mail ein paar Tage später, erfolgte im vorliegenden Fall die (termin- und fristwidrige) Kündigung.