Es ist der Trend zu beobachten, dass sich Unternehmen ihrer laufenden Pensionszahlungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen dadurch "entledigen" wollen, dass sie den Pensionsanspruchsberechtigten insbesondere eine Pensionsabfindung anstelle der laufenden Pensionszahlungen anbieten. Bei € 12.000,- übersteigenden Zahlungen hat ein Lohnsteuerabzug gemäß § 67 Abs 10 EStG im betreffenden Monat zu erfolgen, wobei in gewissen Fällen auf Antrag des Arbeitnehmers eine nachträgliche Progressionsermäßigung im Rahmen seiner Veranlagung möglich ist. Die Autoren beschreiben die Voraussetzungen für die dafür erforderliche Einstufung als Entschädigung ("Schadensausgleich" für den Verlust eines Pensionsanwartschaftsrechts) gemäß § 37 Abs 2 Z 2 iVm § 32 Abs 1 Z 1 EStG nach der VwGH-Rechtsprechung und der Rz 1110e LStR (schädlich ist insbesondere eine bloße Teilabfindung) und die Umsetzung durch das Wohnsitzfinanzamt.