Der Beitrag geht der Frage nach, ob eine Pensionskasse haftet, wenn sie Arbeitnehmer im Zuge einer systemwechselnden Übertragung nur unvollständig oder fehlerhaft über die Risiken einer beitragsorientierten Pensionskassenzusage aufklärt. Dabei kommen als mögliche Haftungsgrundlagen sowohl die Prospekthaftung nach § 11 KMG als auch die Haftung für Rat und Auskunft gemäß § 1300 Satz 1 ABGB in Betracht. Bevor der Arbeitgeber eine Übertragungsvereinbarung mit dem Arbeitnehmer abschließt, trifft die Pensionskasse keine Aufklärungspflichten. Erteilt die Pensionskasse den Arbeitnehmern Informationen über einen Pensionskassenbeitritt und klärt nicht ausreichend über die Risken auf, wird teilweise eine Haftung der Pensionskasse analog zur allgemein-zivilrechtlichen Prospekthaftung vertreten. Petric meint, dass dieser Ansicht aus dogmatischen Gründen nicht zu folgen sei, weil nur Gesetzesbestimmungen analog anzuwenden sind. Die Pensionskasse treffe vielmehr eine Haftung als Sachverständige, wenn sie den Arbeitnehmern vor ihrer Übertragungsentscheidung Informationen über einen Pensionskassen-Beitritt erteilt. Wenn die Pensionskasse den Arbeitgeber informiert, der dann die Informationen an die Arbeitnehmer weiterleitet, so komme eine Haftung aufgrund der erkennbar drittgerichteten Erklärung in Betracht, auch wenn keine Sonderbeziehung zwischen Pensionskasse und den Arbeitnehmern entsteht.