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Risak, Home Office I - Arbeitsrecht, ZAS 2016, 204

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6513/25/2016 Heft 6513 v. 1.9.2016

Der Beitrag setzt sich mit zahlreichen arbeitsrechtlichen Fragen auseinander, die sich stellen, wenn mit Arbeitnehmern vereinbart ist, dass sie in ihrer eigenen Wohnung arbeiten. Eine Home-Office-Vereinbarung stellt im Kern die Vereinbarung der Arbeitnehmer-Wohnung als Arbeitsort dar. Risak weist etwa darauf hin, dass grundsätzlich Arbeitgeber die für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlichen Arbeitsmittel beizustellen haben, wobei von diesem Grundsatz durch vertragliche Vereinbarung abgegangen werde könne. Es empfehle sich der Abschluss einer konkreten Vereinbarung, welche Betriebsmittel beizustellen sind und in welcher Höhe der damit verbundene Aufwand zu ersetzen ist bzw ob dieser ohnehin schon durch das laufende Entgelt abgedeckt ist. Dabei seien aber mehrere Parameter zu beachten. So dürfe etwa der vom Arbeitnehmer zu tragende Aufwand nicht dazu führen, dass das kollektivvertragliche Mindestentgelt unterschritten werde. Mit Arbeitnehmern, die überkollektivvertraglich entlohnt werden, könne eine Betriebsmittelbeistellungspflicht und eine pauschale Kostentragung zulässigerweise vereinbart werden. Dabei müsse der Grundlohn bzw das Grundgehalt schriftlich ausgewiesen werden. Im Zusammenhang mit der Arbeitszeit betont der Autor vor allem, dass hinsichtlich Arbeitszeitaufzeichnungen bloße Saldenaufzeichnungen nur dann zulässig sind, wenn mehr als die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit in der Wohnung gearbeitet wird.

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