EStG: § 3 Abs 2, § 16 Abs 2, § 20 Abs 2
Sofern im Jahr des Zuflusses von Arbeitslosengeldern - aufgrund des besonderen Progressionsvorbehaltes des § 3 Abs 2 EStG - ein höherer Steuersatz zur Anwendung kam, sind Rückzahlungen von (zu Unrecht erhaltenen) Arbeitslosengeldern als Abzugsposten (Werbungskosten) - bei den die Hochrechnung des § 3 Abs 2 EStG auslösenden steuerfreien Bezügen - zu erfassen.