ASVG: § 273
OGH 19. 7. 2016, 10 ObS 91/16d
Im vorliegenden Fall war der Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension strittig. Der 1960 geborene Kläger, der keinen Lehrberuf erlernt hat, war von 1987 bis 2013 mit einer Unterbrechung in einem Architekturbüro als Hausarbeiter bzw Haustechniker tätig. Er verrichte als Allroundkraft, "Handyman" bzw "Troubleshooter" vorwiegend manuelle Tätigkeiten wie Abhol- und Lieferdienste; er betreute die Zentralkohleofenheizung im Keller eines Mietobjekts, führte diverse Reinigungsarbeiten (auch von Glasfassaden und Fenstern) durch, transportierte und stellte Möbel auf, verrichtete Reparaturarbeiten an praktisch allen Ausstattungen eines Mietobjekts (Holz-Teppichböden, Fenster, Sanitäranlagen etc). Er nahm den Auf- und Abbau nicht tragender Zwischenwände vor, den Ein- und Ausbau sowie die Reparatur von Türen und verrichtete Bodenlege- und Verfliesungsarbeiten. Er organisierte auch die Renovierung von Mietobjekten und führte diese selbst manuell unter Beiziehung von konzessionierten Gewerbetreibenden für Gas-Wasser-Installationen und Elektroinstallationen durch. Er reparierte Sprechanlagen, verlegte kleinere Kabel, baute Küchen samt Wasseranschlüssen, Duschen und Badewannen ein, mauerte Ziegelwände in Kellerabteilen, machte Wasserinstallationen und tauschte Lampen. Büroarbeiten führte er nicht aus. Der Kläger verfügt nicht über die wesentlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern im Lehrberuf eines Gas- und Wasser- sowie Heizungsinstallateurs bzw eines Installations- und Gebäudetechnikers verlangt werden.