ASVG: § 255, § 273
OGH 19. 7. 2016, 10 ObS 82/16f
In der Sozialversicherung gilt nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistungen und Versicherungsleistungen. Es entspricht somit dem dem Sozialversicherungsrecht innewohnenden Versicherungsprinzip, dass nicht aus jeder Beitragsleistung ein Leistungsanspruch erwächst. Insbesondere hat nicht jede zu Beiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung verpflichtete Person einen Anspruch darauf, jede im Gesetz vorgesehene Leistung in Anspruch nehmen zu können, also beispielsweise nicht nur die Alterspension, sondern auch eine Versicherungsleistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (hier: Berufsunfähigkeitspension), der vom Gesetz als Ausnahme- und nicht als Regelfall konzipiert ist.