VBO 1995: § 42 Abs 2 Z 2
OGH 29. 9. 2015, 8 ObA 39/15s
Nach § 42 Abs 2 Z 2 der Wiener Vertragsbedienstetenordnung kann die Gemeinde Wien einen Mitarbeiter kündigen, wenn er für die Erfüllung seiner Dienstpflichten gesundheitlich ungeeignet ist. Aus dem Umstand, dass der als U-Bahnfahrer eingesetzte Arbeitnehmer - wie auch andere seiner Arbeitskollegen - in den zwischen manchen Schichten verbleibenden Pausen (beim Wechsel von Früh- in den Spätdienst) nur schwer einschlafen konnte, sich deswegen nicht hinreichend ausgeruht fühlte und den Dienstgeber mehrfach (erfolglos) um eine Änderung der Dienstregelung ersuchte, lässt sich eine gesundheitliche Einschränkung dahin, dass er iSd § 42 Abs 2 Z 2 VBO dienstunfähig gewesen wäre, noch nicht ableiten.