Stmk L-DBR: § 130 Abs 2 Z 6
OGH 29. 3. 2016, 8 ObA 14/16s
Im vorliegenden Fall wurde dem in einem Landespflegeheim beschäftigten Kläger vorgeworfen, wehrlose Patienten misshandelt und beschimpft zu haben. Am 15. 9. 2010 wurde die Strafanzeige eingebracht, unmittelbar nach Kenntnis der Vorwürfe gegen den Kläger wurde er ab 27. 9. 2010 suspendiert und nach Abschluss des gegen ihn geführten Strafverfahrens am 30. 5. 2012 gekündigt. Die Ansicht der Vorinstanzen, dass die Kündigung gemäß § 130 Abs 2 Z 6 Stmk L-DBR (Beeinträchtigung des Ansehens oder der Interessen des Dienstgebers) nicht verfristet war, wird vom OGH geteilt: