NSchG-Novelle 1992: Art V § 3
OGH 26. 7. 2016, 9 ObA 86/16m
Der Betriebsrat des Landeskrankenhauses S*** begehrt mit seiner gegen das beklagte Bundesland erhobenen Klage nach § 54 Abs 1 ASGG die Feststellung, dass Nachtdienste, die Mitarbeiter des Landeskrankenhauses S*** im Labor zwischen 18:30 Uhr und 7:30 Uhr leisten, als Nachtschwerarbeitsstunden iSd Art V § 3 NSchG-Novelle 1992 zu qualifizieren seien und diesen Mitarbeitern ein zweistündiges Zeitguthaben für jeden geleisteten Nachtdienst zustehe. Der Kläger gestand bereits im Berufungsverfahren zu, dass keine Nachtschwerarbeit vorliege. Er stützt die Berechtigung des Feststellungsbegehrens in der Revision ausschließlich auf die Gepflogenheiten des Dienstgebers in anderen Landeskliniken, in denen die von den dortigen Labormitarbeitern geleisteten Nachtdienste als Nachtschwerarbeitsstunden qualifiziert und entlohnt würden. Auch die Labormitarbeiter des Landesklinikums S*** hätten daher einen entsprechenden Entlohnungsanspruch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.