EStG: § 41 Abs 1
Ein "(Bundes)Beamter des Ruhestandes" befindet sich auch nach dem Übertritt bzw der Versetzung in den Ruhestand in demselben Dienstverhältnis, in dem er sich während des Dienststandes befunden hatte.
Auch wenn Nachzahlungen an einen Beamten im Ruhestand eine nachträgliche Zuerkennung von Urlaubsersatzleistungen aus der Zeit vor der Pensionierung darstellen, liegen somit nicht "zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte" iSd § 41 Abs 1 Z 2 EStG vor und die Voraussetzungen einer Pflichtveranlagung sind daher nicht gegeben.