ArbVG: § 122 Abs 1 Z 3
Fordert ein BR-Mitglied einen Arbeitnehmer auf, durch Vortäuschung von Übelkeit eine Störung des fahrplanmäßigen Busbetriebs des Arbeitgebers zu bewirken, und tut er dies im Wissen um die mit einem solchen Kursausfall für den Arbeitgeber verbundenen Unannehmlichkeiten, so ist der Entlassungstatbestand der Untreue im Dienst verwirklicht.