GewO 1859: § 82 lit f
OGH 24. 5. 2016, 8 ObA 38/16w ➜ zu OLG Linz 12 Ra 12/16w, ARD 6503/7/2016 (Bestätigung)
Es entspricht der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers unter Umständen auch dessen Gesamtverhalten eine Rolle spielen kann und auch Verfehlungen sowie frühere Verwarnungen berücksichtigt werden können, die nicht unmittelbar vor der vorzeitigen Auflösung gesetzt worden sind, wobei diese aber nur dann zum Tragen kommen, wenn der eigentliche Anlassfall für die vorzeitige Beendigung eine gewisse Mindestintensität erreicht und damit geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im konkreten Fall zu begründen (vgl zB OGH 24. 10. 2012, 8 ObA 64/12p, ARD 6302/4/2013).