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Peschka, Fehlende Berufung auf EU-Recht führt zur Haftung des Rechtsanwalts, Anwaltsblatt 2016, 86

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6495/18/2016 Heft 6495 v. 21.4.2016

Die Autorin zitiert in ihrem Beitrag ein Urteil des französischen Höchstgerichts, wonach die fehlende Berufung auf das Unionsrecht die Haftung des Anwalts nach sich zieht. Im konkreten Fall ging es um die zwangsweise Pensionierung eines Arbeitnehmers mit 55 Jahren. Nachdem sein Anwalt in diesem Arbeitsrechtsprozess unterlassen hatte, sich auf die Unvereinbarkeit der nationalen Bestimmungen mit der Gleichbehandlungs-RL 2000/78/EG zu berufen und der Prozess gegen den Arbeitgeber verloren ging, entschied das französische Höchstgericht im anschließenden Haftungsverfahren gegen den Rechtsanwalt, dass dieser durch die "Kompetenzpflicht" verpflichtet sei, den Vorrang des Unionsrechts zu beachten. Das Höchstgericht bewertete die Erfolgschancen einer auf die EU-Widrigkeit gestützten Revision mit 80 %, bejahte die Haftung des Rechtsanwalts und verpflichtete ihn zu einer Entschädigungszahlung iHv € 59.000,-. Auch wenn diese Entscheidung in Frankreich ergangen ist, ist nach Ansicht von Peschka davon auszugehen, dass auch in Österreich ein ähnliches Urteil erlassen werden könnte. Zwar müsste ein Gericht den Vorrang des Unionsrechts auch ohne explizite Berufung auf diesen Grundsatz berücksichtigen, dennoch könne das Fehlen eines entsprechenden Vorbringens - wie die vorliegende Entscheidung zeige - die Haftung des Rechtsanwalts nach sich ziehen.

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