Nach der Rechtsprechung sind solche Verpflegungsaufwendungen im Ausland als Werbungskosten zu berücksichtigen, die sich aufgrund des erheblichen Kaufkraftunterschieds zwischen dem Inland und Ausland ergeben. Kürzlich hat der VwGH den Versuch angestellt, die große Anzahl an Interpretationsmöglichkeiten, die sich über die Jahre zum Begriff der Erheblichkeit entwickelt haben, ein wenig einzugrenzen. Nach Ansicht der Autorin kann aus dieser Entscheidung vom 1. 9. 2015, 2012/15/0119, ARD 6471/18/2015, geschlossen werden, dass der VwGH grundsätzlich den Grundgedanken der Finanzverwaltung, eine Grenze für die Erheblichkeit einzuführen, bestätigt, jedoch den Versuch diese Schwelle anhand eines fixen Betrags (€ 39,60 gemäß den LStR) zu prüfen, nicht unterstützt. Auch nach über zwei Jahrzehnten bleibe somit offen, um welchen Betrag oder Prozentsatz ein Auslandstagessatz der niedrigsten Gehaltsstufe den inländischen Tagessatz für einen unvermeidbaren Mehraufwand iSd Judikatur überschreiten müsse.