Nach der ständigen Rechtsprechung können die Arbeitsvertragsparteien auch im befristeten Arbeitsverhältnis eine Kündigungsmöglichkeit vereinbaren. Der Autor erläutert näher die Rahmenbedingungen (Dauer der Befristung, Beidseitigkeit, angemessenes Verhältnis zwischen der Dauer der Befristung und der Kündigungsmöglichkeit), unter denen eine Kündigung zulässig ist, und geht anschließend auf die Rechtsfolgen einer Kündigung näher ein. Liege eine unwirksame Kündigungsklausel vor, so stehe dem Arbeitnehmer jedenfalls eine Kündigungsentschädigung zu. Hinsichtlich des Zeitpunkts, bis zu dem die Kündigungsentschädigung zustehe, mache es jedoch nach Ansicht Gerhartls einen Unterschied, ob "lediglich" eine zeitwidrige Kündigung vorliege (Anspruch auf Kündigungsentschädigung bis zum Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Fristen und Termine geendet hätte) oder die Klausel aus einem sonstigen Grund unzulässig ist (Kündigungsentschädigung bis zum Ablauf der Vertragszeit). Schließlich weist Gerhartl noch darauf hin, dass die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit grundsätzlich auch durch sog "Höchstbefristungsklauseln" substituiert werden könne, dh durch eine bedingt vereinbarte Befristung, also bspw eine Befristung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, sofern das Dienstverhältnis nicht zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt durch Zeitablauf endet. Für derartige Klauseln seien die für die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit geltenden Rahmenbedingungen und auch die Rechtsfolgen analog anzuwenden.