Meissnitzer zeigt anhand einer Analyse der beiden spezifischen strafrechtlichen Beitragshinterziehungsdelikte in §§ 153c und 153d StGB auf, dass das österreichische Beitragsstrafrecht stark fragmentiert ist und sich die Bestimmungen kaum in eine kohärente Systematik einfügen lassen. Er regt an, Beitragshinterziehungen einer umfassenden Neuregelung zu unterziehen, wobei man sich an der grundlegenden Systematik des FinStrG anlehnen sollte. Niederschwellige Formen der Beitragsdelinquenz sollten ausschließlich verwaltungsstrafrechtlich pönalisiert werden, während über einem Wert von € 100.000,- eine gerichtliche Strafbarkeit bestehen sollte. Auch die Möglichkeiten der Strafaufhebung durch rechtzeitige Schadenswiedergutmachung sollte sich stärker an den Wertungen des FinStrG orientieren. Zuletzt regt Meissnitzer noch die Schaffung einer eigenen Strafnorm für den Sozialbetrug in der Bauwirtschaft an.