ArbVG: § 105 Abs 3 Z 1
ABGB: § 879
Kommt einer Arbeitnehmerin der allgemeine Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG zugute und kann die Kündigung gemäß § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG wegen eines verpönten Motivs angefochten werden (hier: Kündigung aus Anlass eingeforderter Abwehrmaßnahmen gegen Mobbing), ist die Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung wegen Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB ausgeschlossen. Stützt sie ihre Klage ungeachtet dessen auf § 879 ABGB, begründet sie ihr Klagebegehren aber mit einem Sachvorbringen, das grundsätzlich sowohl Grundlage einer Anfechtung nach § 879 ABGB als auch einer Motivanfechtung nach § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG sein kann, schadet die unrichtige rechtliche Qualifizierung des Sachverhalts nicht, wenn eine ausdrückliche und ausschließliche Beschränkung der Klage auf den Rechtsgrund des § 879 ABGB dem Klagsvorbringen nicht zu entnehmen ist. Das Gericht hat daher das Vorliegen eines verpönten Kündigungsmotivs zu prüfen.