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Kündigungsanfechtung: Nennung eines falschen Rechtsgrundes in Klage unschädlich

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6445/7/2015 Heft 6445 v. 23.4.2015

ArbVG: § 105 Abs 3 Z 1

ABGB: § 879

Kommt einer Arbeitnehmerin der allgemeine Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG zugute und kann die Kündigung gemäß § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG wegen eines verpönten Motivs angefochten werden (hier: Kündigung aus Anlass eingeforderter Abwehrmaßnahmen gegen Mobbing), ist die Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung wegen Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB ausgeschlossen. Stützt sie ihre Klage ungeachtet dessen auf § 879 ABGB, begründet sie ihr Klagebegehren aber mit einem Sachvorbringen, das grundsätzlich sowohl Grundlage einer Anfechtung nach § 879 ABGB als auch einer Motivanfechtung nach § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG sein kann, schadet die unrichtige rechtliche Qualifizierung des Sachverhalts nicht, wenn eine ausdrückliche und ausschließliche Beschränkung der Klage auf den Rechtsgrund des § 879 ABGB dem Klagsvorbringen nicht zu entnehmen ist. Das Gericht hat daher das Vorliegen eines verpönten Kündigungsmotivs zu prüfen.

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