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Mühlberger, Gesetzliche Aufbewahrungsfristen ➜ Damit man‘s hat, wenn man‘s braucht, PVP 2015, 15 und PVP 2015, 52

ArtikelrundschauPersonalverrechnungBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6444/19/2015 Heft 6444 v. 16.4.2015

Für die Personalverrechnung sind neben den abgabenrechtlichen (gesetzlichen) Aufbewahrungsfristen, die regeln, wie lange die Abgabenbehörden Unterlagen und Aufzeichnungen beim Arbeitgeber einfordern können, auch die arbeitsrechtlichen Verjährungsfristen zu beachten, innerhalb derer der Arbeitnehmer Ansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen kann. Sowohl für Lohnsteuer, DB, DZ und Kommunalsteuer als auch iZm SV-Beiträgen gilt eine 7-jährige Aufbewahrungsfrist. Beginn, Ende und Dauer der Festsetzungsverjährung (Lohnsteuer) bzw der Feststellungsverjährung (SV) werden in BAO und ASVG unterschiedlich geregelt und im Beitrag anhand von Beispielen erläutert. Im Arbeitsrecht existiert keine gesetzliche Bestimmung, die den Arbeitgeber dazu verpflichtet, Unterlagen, die das Arbeitsverhältnis betreffen, aufzubewahren. Mühlberger empfiehlt dennoch, beweisrelevante Unterlagen (zB Aufzeichnungen über Arbeitszeiten, Einstufung, Reisekosten, Prämienvereinbarungen etc) über zumindest 3 Jahre aufzubewahren. Besonderheiten bestünden hinsichtlich Dienstzeugnisse, da deren Ausstellung 30 Jahre lang ab Dienstvertragsende vom ehemaligen Arbeitnehmer gefordert werden kann, sodass die für die Ausstellung eines einfachen Dienstzeugnisses erforderlichen Mindestdaten ebenfalls so lange aufbewahrt werden müssen.

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