Wird in einem Betrieb gleitende Arbeitszeit vereinbart, wird den Arbeitnehmern damit das Recht eingeräumt, flexibel und eigenverantwortlich über die Lage der Arbeitszeit zu disponieren. Steiner geht in seinem Beitrag der Frage nach den Grenzen der autonomen Zeiteinteilung nach, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist. Dabei kommen sowohl generelle Beschränkungen der Zeitsouveränität bereits in der Gleitzeitvereinbarung in Betracht (zB Kernzeitregelungen oder sogenannte Ampelkonten, wo ab einer gewisser Grenze an Plusstunden Mehrleistungen erst dann wieder angenommen werden, wenn zuvor Gutstunden abgebaut wurden), aber auch Ad-hoc-Eingriffe durch Weisungen des Arbeitgebers. Solche Ad-hoc-Eingriffe widersprechen dem zentralen Wesensmerkmal von Gleitzeit und können daher nach Ansicht des Autors nur in engen Grenzen erfolgen. In die notwendige Interessenabwägung müsse man dabei auch einfließen lassen, wie stark die ursprünglich gewährte Zeitsouveränität des Arbeitnehmers durch die Arbeitszeitvorgabe des Arbeitgebers beeinträchtigt wird, wobei als Kriterien die Dauer des Eingriffs und die Vorhersehbarkeit dienen. Generell würden sich laut Steiner durch die Vereinbarung einer ausreichenden Kernzeit viele Probleme durch betrieblich notwendige Beschränkungen der Arbeitszeitsouveränität der Arbeitnehmer bei gleitender Arbeitzeit präventiv vermeiden lassen.