IESG: § 3 Abs 3
Wird eine Arbeitnehmerin gekündigt, wird das zunächst unbefristete Arbeitsverhältnis in eines auf bestimmte Zeit umgewandelt; wird das Arbeitsverhältnis sodann noch vor Ablauf der Kündigungsfrist vom Arbeitgeber rechtswidrig vorzeitig aufgelöst, so steht der Arbeitnehmerin arbeitsrechtlich eine Kündigungsentschädigung bis zum Ablauf des ja bereits durch die Kündigung befristeten Dienstverhältnisses zu.