IESG: § 1 Abs 1
OGH 23. 1. 2015, 8 ObS 6/14m
Nach der Zweckbestimmung der IESG-Sicherung fallen typische unternehmerische Tätigkeiten sowie die besonderen Unternehmerfunktionen (Arbeitgeberfunktionen) von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft aus diesem besonderen Schutzbereich heraus. In einer Aktiengesellschaft kommt dem Vorstand die Ausübung der Unternehmerfunktion zu. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft ist zwar allenfalls freier Dienstnehmer, er gehört aber nicht zum Kreis der nach § 1 Abs 1 IESG geschützten Personen (vgl OGH 24. 3. 2014, 8 ObS 3/14w, ARD 6397/10/2014).