Anders als nach der bisherigen Verwaltungspraxis soll bei verdeckten Ausschüttungen die KESt nun grundsätzlich direkt an den Anteilsinhaber vorgeschrieben werden, dem die verdeckte Ausschüttung zuzurechnen ist. Die ausschüttende Körperschaft ist idR nur nachrangig heranzuziehen, und zwar bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für einen Haftungsbescheid. Das BMF legt die diesbezügliche Vorgehensweise in seiner Info vom 30. 3. 2015, BMF-010200/0015-VI/1/2015, detailliert fest. Der Volltext dieser Info ist unter Eingabe der genannten Geschäftszahl unter https://findok.bmf.gv.at/findok abrufbar.