Mit 1. 1. 2015 wurde beim Verwaltungsstraftatbestand der Unterentlohnung der Begriff des Grundlohns durch einen neuen Entgeltbegriff ersetzt (vgl ARD 6429/20/2014). Der Autor analysiert in seinem Beitrag, welche Entgeltbestandteile zum Entgelt iSd § 7i Abs 5 AVRAG zählen. Neben dem sich aus Gesetz, Verordnung oder KV ergebenden Lohn bzw Gehalt zählen dazu nach Wiesinger auch Zulagen (ausgenommen Schmutzzulagen), Zuschläge, Sonderzahlungen sowie BUAG-Zuschläge. Nicht unter den einschlägigen Entgeltbegriff fallen hingegen Aufwandsentschädigungen (auch wenn sie über die Grenze des § 49 Abs 3 Z 1 ASVG hinausgehen) und BV-Beiträge. Ob auch Entgeltfortzahlungsansprüche seiner Ansicht nach zu berücksichtigen seien, lässt Wiesinger offen. Abschließend wird auch auf die Folgen einer Unterentlohnung und die Konkurrenz zu anderen Verwaltungsstrafbestimmungen eingegangen.