EStG: § 4 Abs 4, § 20 Abs 1 Z 2 lit a und Z 3
VwGH 2. 10. 2014, 2011/15/0162
Bei einer Yacht handelt es sich nach der Verkehrsauffassung um ein Wirtschaftsgut, das typischerweise eine Nahebeziehung zur privaten Lebensführung (Freizeitgestaltung) aufweist. Bringt ein Finanzdienstleister und Vermögensberater vor, er habe dessen ungeachtet die Yacht ausschließlich betrieblich genutzt, und verlangt die Abgabenbehörde daraufhin Nachweise zum Vorliegen konkreter (iZm dem Boot stehender) Umsätze, kann sich der Finanzdienstleister nicht auf eine Verschwiegenheitspflicht nach § 7 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 berufen. Diese Bestimmung sieht in ihrem Abs 3 nämlich eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht für den Fall vor, dass die Offenlegung zur Feststellung der eigenen Abgabepflicht des Wertpapierdienstleistungsunternehmens erforderlich ist. Davon abgesehen liegt es am Steuerpflichtigen, Aufzeichnungen über die mit dem Boot zurückgelegten Fahrten in einer Weise zu führen, welche die Daten seiner Kunden schützt, der Abgabenbehörde aber trotzdem Aufschluss über das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Fahrt gibt.