BMSVG: § 46 Abs 3 Z 2
OLG Linz 25. 2. 2015, 12 Ra 6/15m
Gemäß § 46 Abs 1 BMSVG ist dieses Bundesgesetz auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. 12. 2002 liegt. Grundsätzlich findet auf nach diesem Zeitpunkt abgeschlossene Arbeitsverhältnisse das BMSVG zwingend Anwendung. Davon abweichend finden die alten Abfertigungsregelungen (hier: nach dem AngG) weiterhin Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer nach dem 31. 12. 2002 innerhalb eines Konzerns iSd § 15 AktG oder § 115 GmbHG in ein neues Arbeitsverhältnis wechselt (§ 46 Abs 3 Z 2 BMSVG).