ASVG: § 69
BMSVG: § 14
Hat der Arbeitgeber für eine Arbeitnehmerin irrtümlich Beiträge an die BV-Kasse geleistet, obwohl die Arbeitnehmerin dem System Abfertigung Alt unterlag, so hat die Arbeitnehmerin mangels Formalversicherung keine Abfertigungsanwartschaft gegenüber der BV-Kasse erworben und stellen die irrtümlich vom Arbeitgeber geleisteten BV-Beiträge keinen Vermögenswert für sie dar, um den sie bereichert ist. Eine Aufrechnung der BV-Beiträge mit der Forderung nach der Abfertigung Alt kommt deshalb nicht in Betracht.