In BGBl I 2015/39 wurde nun das viel diskutierte "Islamgesetz 2015" veröffentlicht, mit dem die "äußeren Rechtsverhältnisse" islamischer Religionsgesellschaften neu geregelt werden (va Rechte und Pflichten, wie zB das Recht auf religiöse Betreuung beim Bundesheer und in Krankenanstalten oder die Pflicht, die wesentlichen Glaubensquellen in deutscher Sprache vorzulegen). Hohen islamischen Feiertagen und dem Freitagsgebet wird zwar besonderer staatlicher Schutz gewährt (va Untersagung aller vermeidbaren, Lärm erregenden Handlungen in der Nähe der Kultstätten), arbeitsrechtliche Normen werden dadurch jedoch nicht berührt. Die islamischen Feiertage werden damit also nicht zu Feiertagen iSd § 7 ARG.