In einer aktuellen Entscheidung hat der OGH klargestellt, dass ein Urlaubsvorgriff (also der Verbrauch eines Teils des erst im folgenden Jahr gebührenden Urlaubs) zwar grundsätzlich zulässig ist, aber einer (ausdrücklichen oder schlüssigen) Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien bedarf. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, dann ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen über den gesetzlichen Mindestanspruch hinausgehenden zusätzlichen Urlaub ohne Anrechnung auf den dem Arbeitnehmer im nächsten Urlaubsjahr gebührenden Urlaub gewährt hat ➜ mehr dazu in einer der nächsten Ausgaben des ARD!