Der Autor geht in seinem Beitrag der Frage nach, ob die für das Anziehen von Dienstkleidung erforderliche Zeit als Arbeitszeit iSd AZG zu qualifizieren ist und inwieweit für diese Zeit ein Entgeltanspruch besteht. Nach eine Darlegung des Meinungsstandes in Österreich und Deutschland kommt er dabei mit der herrschenden Lehre zu dem Schluss, dass die Zeit für das Umkleiden als Vorbereitungshandlung für die Arbeitsaufnahme keine Arbeitszeit darstellt und grundsätzlich nicht zu vergüten sei, wobei sich aber ein allfälliger Entlohnungsanspruch aus kollektivvertraglichen oder einzelvertraglichen Regelungen ergeben kann. Für Resch spricht vor allem gegen eine Qualifizierung der Umkleidezeit als Arbeitszeit, dass der Arbeitnehmer während des Umkleidens noch nicht arbeitsbereit sei und es idR zulässig sei, saubere Dienstkleidung bereits zu Hause anzuziehen. Zum Beweis der Richtigkeit der herrschenden Ansicht zeigt Resch abschließend noch anschaulich auf, zu welchen Anwendungsproblemen die gegenteilige Meinung führen würde.